Satzung
des Vereins
CANNABIS SOCIAL CLUB
CANNAGARTEN NRW
§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr
(1) Der Verein trägt den Namen CANNABIS SOCIAL CLUB CANNAGARTEN NRW
(2) Er hat den Sitz in der Roßstr. 85 in 47798 Krefeld.
(3) Er wird in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Krefeld eingetragen.
(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
(5) Bei einer unterjährigen Gründung ist das erste Geschäftsjahr ein Rumpfgeschäftsjahr, beginnend mit dem Gründungsdatum bis zum 31. Dezember des gleichen Jahres.
(6) In dieser Satzung werden die Begriffe Verein und Anbaugemeinschaft synonym verwandt.
§ 2 Vereinszweck
(1) Der CANNABIS SOCIAL CLUB CANNAGARTEN NRW ist eine Vereinigung von Personen, die den verantwortungsvollen Umgang mit Cannabis pflegen und befördern wollen. Ein Ziel des Vereins besteht darin, ein positives und offenes Umfeld zu ermöglichen, in dem die Mitglieder durch Austausch, Vernetzung und gemeinsame Maßnahmen die Legalisierung von Cannabis erreichen wollen.
(2) Der ausschließliche Zweck des Vereins ist der Betrieb einer Anbauvereinigung, die mittels gemeinschaftlichem Eigenanbau und die Weitergabe des in gemeinschaftlichem Eigenanbau angebauten Cannabis durch und an ihre Mitglieder zum Eigenkonsum sowie die Weitergabe von beim gemeinschaftlichen Eigenanbau gewonnenen Vermehrungsmaterials für den privaten Eigenanbau an ihre Mitglieder, an sonstige Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, oder an andere Anbauvereinigungen.
(3) Auf Grund der gegenwärtigen Gesetzeslage wird sich der Verein zunächst für die Legalisierung des Cannabisanbaus und des Eigenverbrauchs seiner Mitglieder einsetzen. Nach Schaffung gesetzeskonformer Möglichkeiten strebt der Verein den legalen Betrieb eines gemeinschaftlichen Eigenbedarfsanbaus von Cannabis an.
(4) Sobald eine entsprechende Gesetzesänderung von den parlamentarischen Gremien verabschiedet und rechtskräftig wurde, wird der Verein den Anbau und die Bereitstellung von Cannabis in den gesetzlich zulässigen Grenzen übernehmen, ohne dass dafür weitere Eintragungen oder Genehmigungen seitens der Mitglieder notwendig werden. Sollten weitere Genehmigungen staatlicherseits erforderlich werden, wird der Verein diese schnellstmöglich anstreben.
(5) Der Verein ist berechtigt, alle zur Erreichung seiner Vereinsziele notwendigen und legalen Maßnahmen und Mittel anzuwenden und einzusetzen, die den Zwecken und Zielen seiner Vereinstätigkeit dienen.
§ 3 Selbstlosigkeit
(1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen und für gemeinnützige, mildtätige Zwecke verwendet werden.
(3) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Ausgenommen sind die in Paragraph 3, Absatz 2 dieser Satzung genannten Bedingungen.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person, die das 18. Lebensjahr vollendet hat, werden, die die Ziele des Vereins (§ 2 der Satzung) unterstützt.
(2) Der Verein darf höchstens 500 Mitglieder haben. Eine Person darf nur Mitglied in einer Anbauvereinigung sein.
(3) Als Mitglied in eine Anbauvereinigung darf nur aufgenommen werden, wer gegenüber der Anbauvereinigung schriftlich oder elektronisch versichert, dass er oder sie kein Mitglied in einer anderen Anbauvereinigung ist. Die Selbstauskunft nach Satz 2 ist von der Anbauvereinigung drei Jahre aufzubewahren.
(4) Als Mitglied in einer Anbauvereinigung darf nur aufgenommen werden, wer gegenüber der Anbauvereinigung durch Vorlage eine amtlichen Lichtbildausweises oder sonstiger geeigneter amtlicher Dokumente nachweist, dass er oder sie
(a) einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat und
(b) das 18. Lebensjahr vollendet hat.
(5) Ändert sich der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt, so hat das Mitglied dies der Anbaugemeinschaft unverzüglich mitzuteilen.
(6) Die Mindestmitgliedschaftsdauer beträgt vier Monate. Darüber hinaus wird ein Mitglied unverzüglich nach Kenntniserhalt der Anbaugemeinschaft, dass er oder sie keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt mehr in Deutschland haben, durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen.
(7) Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.
(8) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
(9) Der Austritt eines Mitglieds ist nur zum Monatsende möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen zum Monatsende. Maßgeblich ist der Eingang beim Vorstand (Eingangsstempel).
(10) Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für einen Monat im Rückstand bleibt, kann er durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden.
(11) Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung beziehungsweise Stellungnahme gegeben werden.
(12) Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von einem Monat nach Mitteilung des Ausschlusses die nächste Mitgliederversammlung angerufen werden, die abschließend entscheidet.
§ 5 Arten von Mitgliedschaften
(1) Mitglied: Mitglieder sind Personen, die den Club besuchen wollen, am Vereinsleben teilnehmen oder einfach nur in Zukunft ihre Cannabisprodukte aus dem Anbau des Vereins beziehen wollen.
(2) Vollmitglied: Vollmitglieder sind vom Vorstand benannte Personen, die aktiv den Verein organisieren. Nur Vollmitglieder besitzen Stimmrecht auf Versammlungen. Der Vollmitgliedschaft geht in jedem Fall eine Mitgliedschaft als Vereinsmitglied voraus. Vollmitgliedschaft kann nur auf mehrheitliche Entscheidung des Vorstandes erteilt werden.
(3) Jedes Mitglied kann nach einer bestandenen Prüfung, welche die geistige, sachliche, fachliche und insbesondere moralische Qualifikation prüft (qualifizierte Person), zum Vollmitglied ernannt werden. Die Prüfungsaufgaben werden vom Vorstand unter Mithilfe von Fachleuten und qualifizierten Vereinsmitgliedern erarbeitet.
§ 6 Beiträge
(1) Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit über die Höhe der Aufnahmegebühr für neue aufzunehmende Mitglieder.
(2) Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
(1) Der Vorstand
(2) Die Mitgliederversammlung
§ 8 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus mindestens zwei und maximal sieben Personen.
(2) Es können stellvertretende Vorstandsmitglieder gewählt werden, die bei Bedarf automatisch in den Vorstand nachrücken. Die Reihenfolge des Nachrückens entscheidet der Vorstand.
(3) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die 1. , 2. und 3. Vorsitzende. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Je zwei von die drei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
(4) Der Vorstand wird von den Vollmitgliedern auf der Mitgliederversammlung für die Dauer von maximal fünf Jahren gewählt. Nur Vollmitglieder des Vereins besitzen das passive Wahlrecht. Hauptamtliche Mitarbeiter des Vereins haben kein passives Wahlrecht.
(5) Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Der/die 1. und 2. Vorsitzende werden vom Vorstand aus seiner Mitte gewählt.
(6) Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit so lange im Amt, bis ihre Nachfolger/-innen gewählt sind.
(7) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er hat insbesondere folgende Aufgaben: Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung, Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen, Grundstücksangelegenheiten, Erweiterung der Geschäftstätigkeit im Rahmen des Vereinszwecks sowie alle, dem Vereinszweck und -zielen dienenden Maßnahmen und Aufgaben.
(8) Für einzelne Aufgabenbereiche können vom Vorstand jederzeit – oder den Vollmitgliedern auf einer Mitgliederversammlung – besondere Vertreter gemäß § 30 BGB bestellt werden, wenn z.B. spezielle Sachkenntnisse oder Qualifikationen zur Entscheidungsfindung notwendig sind (z.B. Mediziner, Ingenieure).
(9) Der Vorstand kann für die Geschäfte der laufenden Verwaltung einen/eine oder mehrere Geschäftsführer/-innen bestellen. Besteht die Geschäftsführung aus mehr als einer Person, so sind jeweils zwei Geschäftsführer/-innen gemeinsam vertretungsberechtigt. Dieser/diese ist/sind berechtigt, an den Sitzungen des Vorstands mit beratender Stimme teilzunehmen.
(10) Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens zwölf Mal sowie nach Bedarf statt. Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt durch den/die Vorsitzenden/-de, bei dessen Verhinderung durch den/die stellvertretenden/-de Vorsitzenden/-de schriftlich, telefonisch, telegraphisch, per email oder auf sonstigen Kommunikationswegen unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens 14 Tagen sowie gleichzeitiger oder zeitnaher Übermittlung der Tagesordnung. Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn satzungsgemäß eingeladen wurde und – bei sieben Vorstandsmitgliedern – mindestens drei Vorstandsmitglieder – darunter der/die Vorsitzende oder der/die stellvertretende Vorsitzende – anwesend oder auf direktem Wege, z.B. Telefon- oder Videokonferenz, zugeschaltet sind und teilnehmen können. Bei weniger Vorstandsmitgliedern müssen mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sein oder auf direktem Wege, z.B. Telefon- oder Videokonferenz, zugeschaltet sein und teilnehmen können.
(11) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit haben der/die Vorsitzende, im Verhinderungsfall der/die stellvertretende Vorsitzende, eine zweite, ausschlaggebende Stimme.
(12) Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich, fernmündlich, telegraphisch, per email oder mittels anderen, allen Vorstandsmitgliedern zur Verfügung stehenden technischen Hilfsmitteln, gefasst werden, wenn alle teilnehmenden Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu dem Verfahren über oben genannte Kommunikationswege eindeutig erklären. Die auf diesem Wege gefassten Vorstandsbeschlüsse sowie die ausdrückliche Zustimmung zu dieser Vorgehensweise sind schriftlich niederzulegen und unverzüglich von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen. Bei dringendem Handlungsbedarf (Gefahr im Verzug) genügt die Unterschrift des/der Vorsitzenden oder des/der stellvertretenden Vorsitzenden.
(13) Die Vorstandsmitglieder erhalten eine im Verhältnis zu ihren Aufgaben angemessene Entschädigung, die von der Mitgliederversammlung festgelegt wird.
§ 9 Die Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen.
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder die Einberufung von 40 Prozent der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird.
(3) Die Einberufung erfolgt schriftlich durch den/die Vorsitzenden/-de, bei dessen/deren Verhinderung durch den/die stellvertretenden/-de Vorsitzenden/-de unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens sieben Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung.
(4) Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt das Datum des Poststempels. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.
(5) Eine Ergänzung der Tagesordnung durch die Vereinsmitglieder bedarf ausschließlich der Schriftform und ist an den Vorstand zu senden. Maßgeblich ist der Eingang beim Vorstand (Eingangsstempel). Tagesordnungsergänzungen müssen bis zum 21. Tag nach Fristbeginn (beide Tage jeweils mitgerechnet) beim Vorstand eingegangen sein, damit diese nebst Stellungnahme des Vorstands fristgerecht gesetzeskonform bis 14 Tage vor dem Sitzungstermin allen Vereinsmitgliedern schriftlich zugesandt werden können. Ein Versandt sowohl der Einladung nebst Anhang als auch von Tagesordnungsergänzungen über elektronische Medien (email) ist zulässig und wird favorisiert.
(6) Die Mitgliederversammlung als das oberste Beschluss fassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden. Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Genehmigung schriftlich vorzulegen. Sie bestellt zwei Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenem Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten.
Die Mitgliederversammlung entscheidet insbesondere darüber:
(a) Wahl, Abwahl und Entlastung des Vorstands
(b) Aufgaben des Vereins
(c) An- und Verkauf sowie Belastung von Grundbesitz
(d) Beteiligung an Gesellschaften
(e) Aufnahme von Darlehen ab Euro –100.000,00—
(f) Mitgliedsbeiträge (siehe § 6)
(g) Satzungsänderungen
(h) Auflösung des Vereins
(7) Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vollmitglieder. Jedes Vollmitglied hat eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann nur ein anderes Vollmitglied schriftlich und für jede Mitgliederversammlung gesondert bevollmächtigt werden. Die Anzahl der vertretbaren Fremdstimmen ist nicht begrenzt.
(8) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
§ 10 Änderung des Zwecks und Satzungsänderung
(1) Für die Änderung des Vereinszwecks und für andere Satzungsänderungen ist eine drei/viertel-Mehrheit der vertretenen Vollmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren.
(2) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern innerhalb von zwei Wochen schriftlich mitgeteilt werden.
§ 11 Beurkundung von Beschlüssen
(1) Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer der Sitzung zu unterzeichnen.
§ 12 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung
(1) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen ist eine drei/viertel-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden oder vertretenen Vollmitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den NABU, Naturschutzbund Deutschland, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige beziehungsweise mildtätige Zwecke zu verwenden hat.
Krefeld, den 02.09. 2023
Nachfolgend die Unterschriften der sieben Gründungsmitglieder:
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(Frau Valentina Maria BUGA) (Herr Ionut-Cristian COSTEA)
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(Herr Dr. Klaus-Dieter POMILUEK) (Herr Giuseppe SAPIENZA)
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(Herr Natanael-Enanuel SIRBU) (Herr Sorin-Nicusor TOROPOC)
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(Herr Bernd WASMUTH)
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